Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Allgemeines
Allgemeines
Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) macht die Nitemcon GmbH darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Die Nitemcon GmbH stellt Ihnen die angebotenen Dienstleistungen auf Grund-lage dieser AGB zur Verfügung. Wenn Sie die Dienstleistung der Nitemcon GmbH nutzen bzw. Nitemcon GmbH einen Auftrag erteilen, erkennen Sie die nachfolgenden AGB an.
Angebote und Unterlagen
Angebote der Nitemcon GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form der Nitemcon GmbH vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen der Nitemcon GmbH (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der Nitemcon GmbH dürfen ohne deren Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der Nitemcon GmbH rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Nitemcon GmbH hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
Preise
Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Nitemcon GmbH spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an die Nitemcon GmbH zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ausführung
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorge-sehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nitemcon GmbH vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
Abnahme und Gefahrenübergang
Die Nitemcon GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die Nitemcon GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
Versuchte Instandsetzung
Wird die Nitemcon GmbH mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen der Nitemcon GmbH zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich der Nitemcon GmbH (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.
Sachmängel
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Nitemcon GmbH), ihren gesetzlichen Vertreter oder ihres Erfüllungsge-hilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftragge-bers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. von Dichtungen) entstanden sind.
Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
Die Nitemcon GmbH muss im Rahmen ihrer werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
Stornierung und Reduzierung von Aufträgen, Vertragsrücktritt
Bei seitens des Auftraggebers vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierun-gen bereits erteilter Aufträge, die durch die Nitemcon GmbH selbst erbracht werden, ist die Nitemcon GmbH berechtigt Vertragserfüllung bzw. Schadenser-satz vom Auftraggeber zu fordern. Ist ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht der Nitemcon GmbH die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich des Wertes der ersparten Aufwendungen zu.
Hat die Nitemcon GmbH begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Tätigkeit den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Nitemcon GmbH zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist die Nitemcon GmbH zum fristlosen Rücktritt vom Auftrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadenersatzes berechtigt.
Eigentumsvorbehalt
Die Nitemcon GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Auftrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftrag-geber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorlie-gen eigener Leistungsverweigerungsrechte die Nitemcon GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden die von der Nitemcon GmbH eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an die Nitemcon GmbH ab.
Gerichtsstand
Gerichtstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.